Satzung der Corsair Open Klassenvereinigung
§ 1 Name und Sitz
Die Corsair Open Klassenvereinigung e.V. (COKV) hat Ihren Sitz in Neustadt/Holstein. Sie ist ein eingetragener Verein. (vorbehaltlich der gerichtlichen Eintragung)
§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Die COKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Segelsports mit "Kabinen Multihulls" unter besonderer Gewichtung von Corsair Trimaranen. Als Kabinen Multihulls gelten Mehrrumpfboote über 18 Fuß Länge, die über mindestens eine Koje unter Deck verfügen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der COKV fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufgaben der COKV
Die COKV hat die Aufgabe ein Vergütungssystem für das Regattasegeln der beschriebenen Mehrrumpfboote untereinander anzubieten, sowie Regeln für das Regattasegeln fest zu legen und für die Einhaltung der Regeln zu sorgen. Die KV bewirbt sich bei ausrichtenden Vereinen im Namen ihrer Mitglieder um die Teilnahme an Segelregatten der Klasse Corsair Open, richtet diese aber im Regelfall nicht selbst aus.
Im weiteren Sinne fördert die COKV die Kommunikation zwischen ihren Mitgliedern, damit diese den größtmöglichen Nutzen aus ihren Mehrrumpfbooten ziehen können. Dies geschieht unter Anderem durch Unterhalt einer Webseite und der Ausführung der von Mitgliedern vorgeschlagenen Initiativen.
§ 4 Mitgliedschaft
( 1 ) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der COKV kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand mit dessen Aufnahmeerklärung erworben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
( 2 ) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der COKV. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigung ist jederzeit zulässig, sie wird zum Jahresende wirksam. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand von der KV ausgeschlossen werden - wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen - wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrages trotz Mahnung - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der KV - wegen groben unsportlichen Verhaltens. Der Bescheid über den Ausschluß ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats darüber die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen der KV.
( 3 ) Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Midgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mittel der KV.
( 4 ) Rechte, Pflichten und Wählbarkeit der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen der KV teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der KV. Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der KV nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
( 5 ) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag
§ 5 Organe
Organe der KV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
( 1 ) Aufgaben und Rechte
Oberstes Organ der KV ist die Mitgliederversammlung ( MV ). Die MV ist für folgende Angelegenheiten zuständig :
- Entscheidungen über die Grundsätze der Arbeit der KV und über die Anträge zur MV
- Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung der KV
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
( 2 ) Einberufung
Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur MV erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder durch Bekanntmachung auf der COKV - Webseite oder per EMail an die Mitglieder mit einer Frist von 14 Tagen. Mit Einberufung der MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder drei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der KV beim Vorsitzenden beantrag hat.
( 3 ) Beschlußfassung der MV
Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Andere Anträge, die nicht durch die Tagesordnung angekündigt waren, kann die MV ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zur Beschlussfassung zulassen.
§ 7 Vorstand
( 1 ) Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht aus :
- dem Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister
( 2 ) Amtsdauer
Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der KV. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ein satzungsgemäß ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und bei Besetzung eines neuen Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist möglich.
( 3 ) Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand leitet die KV und hat die laufenden Geschäfte der KV zu führen. Er ührt die Beschlüsse der MV durch und ist für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der KV. Er ist verantwortlich für die Herausgabe von Informationen an die Mitglieder. Außerdem hat er die von der MV aufgestellten Grundsätze einzuhalten.
( 4 ) gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister gebildet. Je zwei von Ihnen gemeinsam vertreten die KV gerichtlich und außergerichtlich. Der gesetzliche Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund Ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
( 5 ) Beschlussfassung des Vorstandes
Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung sowie bei der Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus dem Beitragsaufkommen eines Jahres nicht gedeckt werden können und für die keine Mittel gesichert sind, hat der Vorstand, ungeachtet der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vorstands, möglichst eine Entscheidung durch die MV einzuholen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung fassen, indem der Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern den Gegenstand der Beschlussfassung mitteilt und unter Fristsetzung um Entscheidung bittet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Protokoll
Über die Beschlüsse der MV und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung
Ein Beschluss über die Auflösung der KV kann nur von einer dazu besonders einberufenen MV mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der KV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KV an den Deutschen Seglerverband zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Jugendsegelns.